Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Besonders nach Art oder Schwere ihrer
Behinderung
im Arbeitsleben betroffen sind nach § 72
SGB IX
schwerbehinderte
Menschen,
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die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer
besonderen Hilfskraft
bedürfen oder
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deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit
außergewöhnlichen Aufwendungen
für den Arbeitgeber verbunden ist oder
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die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
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bei denen ein
Grad der Behinderung
von wenigstens 50 allein infolge
geistiger
oder
seelischer
Behinderung oder eines
Anfallsleidens
vorliegt oder
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die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene
Berufsbildung
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben oder
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die das 50. Lebensjahr vollendet haben.