Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
Damit
behinderte
Menschen am Arbeitsleben teilhaben können, ist es entscheidend, dass sie auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Im Betrieb sollte ein Arbeitsplatz ermittelt werden, auf dem der behinderte Mitarbeiter seine Fähigkeiten nutzen kann.
Mit Rücksicht auf vorhandene Funktionseinschränkungen ist der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass möglichst die geforderte Leistung erzielt werden kann. Dabei werden
technische Arbeitshilfen
, Maschinen und die Arbeitsumwelt an die Bedürfnisse des Einzelnen angepasst. Dies kann auch die Anpassung von Arbeitsorganisation, Arbeitsplänen, Arbeitsabläufen und das Zerlegen von Aufgaben in grundlegende Elemente einschließen.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes in organisatorischer und technischer Hinsicht ergibt sich aus § 81 Absatz 4
SGB IX
(vergleiche technische Arbeitshilfen).
Auch der Einrichtung von
Teilzeitarbeitsplätzen
kommt eine wichtige Bedeutung zu. Heimarbeits- oder Telearbeitsplätze sind für behinderte Menschen, die in ihrer
Mobilität
eingeschränkt sind, oftmals eine gute Alternative.
Die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung verfolgt sowohl das Ziel der
Prävention
als auch der
Rehabilitation und Teilhabe
am Arbeitsleben: Es werden Belastungen sowie gesundheitliche Schäden abgebaut - und damit das Entstehen von Behinderungen - vermieden.
Für die Beratung des Arbeitgebers stehen die
Beratenden Ingenieure
des
Integrationsamtes
zur Verfügung. Die Ermittlung des für den
schwerbehinderten
Menschen geeigneten Arbeitsplatzes erfolgt oftmals nach der
Profilmethode
.