Benachteiligungsverbot
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht aufgrund einer Behinderung benachteiligen (
SGB IX
§ 81 Absatz 2 Satz 1). Bei einem Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot kann ein benachteiligter Arbeitnehmer nach Schadensersatz verlangen (gemäß
SGB IX § 81 Absatz 2
in Verbindung mit AGG § 15).
Ein Arbeitgeber, der die Neubesetzung einer Stelle plant, ist gesetzlich verpflichtet
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zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann,
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frühzeitig mit der
Agentur für Arbeit
Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerber herauszufinden,
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die
Schwerbehindertenvertretung
über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten,
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alles zu vermeiden, was zu einer Benachteiligung eines behinderten Bewerbers aufgrund seiner Behinderung führt.