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Lexikon von A bis Z

Benachteiligungsverbot

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht aufgrund einer Behinderung benachteiligen ( SGB IX § 81 Absatz 2 Satz 1). Bei einem Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot kann ein benachteiligter Arbeitnehmer nach Schadensersatz verlangen (gemäß SGB IX § 81 Absatz 2 in Verbindung mit AGG § 15).

Ein Arbeitgeber, der die Neubesetzung einer Stelle plant, ist gesetzlich verpflichtet

  • zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden kann,
  • frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerber herauszufinden,
  • die Schwerbehindertenvertretung über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen unmittelbar nach deren Eingang zu unterrichten,
  • alles zu vermeiden, was zu einer Benachteiligung eines behinderten Bewerbers aufgrund seiner Behinderung führt.

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