Ausbildung
Das Berufsbildungsgesetz (
BBiG
) und die Handwerksordnung (
HwO
) enthalten bundesweite Rechtsvorschriften für alle anerkannten betrieblichen Ausbildungsberufe.
Die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen muss nach der jeweiligen Ausbildungsordnung erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen ausschließlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 4 Absatz 3
BBiG
).
Die schulische Berufsausbildung (zum Beispiel für Pflegeberufe, technische und kaufmännische Assistentenberufe) fällt unter die Kulturhoheit der Länder (Landesgesetze).
Für
behinderte
Auszubildende gelten im Rahmen der betrieblichen Berufsausbildung folgende Bestimmungen:
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Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die unter anderem ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Absatz 2
BBiG
).
-
Die Kammern, die für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständig sind, sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen (§ 65 Absatz 1
BBiG
und § 42
HwO
). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von
Prüfungszeiten
, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörgeschädigte Menschen.
-
Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3
BBiG
bzw.
des § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3
HwO
nicht vorliegen, das heißt, wenn die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder die Führung vorgeschriebener schriftlicher Ausbildungsnachweise nicht erfolgt ist oder wenn das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
bzw.
in die Lehrlingsrolle nicht eingetragen ist.
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Wenn besondere Hilfen und eine spezifische Betreuung notwendig sind, kann die Ausbildung behinderter Menschen in beruflichen
Rehabilitationseinrichtungen
erfolgen (zum Beispiel in einem
Berufsbildungswerk
BBW
).
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Abweichend von den Ausbildungsordnungen sind besondere Ausbildungsregelungen für behinderte Auszubildende auf Antrag des behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter möglich (§ 66 Absatz 1
BBiG
und § 42 m
HwO
).
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Da Auszubildende arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sind, genießen
schwerbehinderte
Auszubildende den
besonderen Kündigungsschutz
(§§ 85 folgende
SGB IX
).
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Bei der Veranlagung zur
Ausgleichsabgabe
zählen Ausbildungsplätze, auf denen schwerbehinderte Auszubildende beschäftigt werden, bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der
Pflichtplätze
nicht mit. Schwerbehinderte Auszubildende werden zugleich auf 2, bei besonderen Voraussetzungen auf 3 Pflichtplätze angerechnet (§§ 74 und 76
SGB IX
).
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Während der Zeit der Berufsausbildung werden Jugendliche und junge Erwachsene schwerbehinderten Menschen auch dann
gleichgestellt
, wenn der
Grad der Behinderung (
GdB
)
weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist (§ 68 Absatz 4
SGB IX
).