Berufliche Rehabilitation
Unter Berufliche Rehabilitation fallen Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung
behinderter
Menschen in das Erwerbsleben nach §§ 33
ff.
SGB IX
, beziehungsweise spricht man seit Inkrafttreten des
SGB IX
von
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
.
Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Ausbildungs- oder Berufsfähigkeit, die besondere Hilfen zur dauerhaften
Teilhabe
an Arbeit und Beruf erfordert.
Die Teilhabe erfolgt unter Einbeziehung sozialer, psychologischer und medizinischer Maßnahmen hauptsächlich als berufliche Erstausbildung behinderter Jugendlicher in
Berufsbildungswerken
oder als berufliche
Weiterbildung
beziehungsweise
Umschulung
behinderter Erwachsener in
Berufsförderungswerken
.
Körperlich
,
geistig
oder
psychisch
behinderte Menschen können auch außerhalb der
Ausbildungsordnungen
anerkannter
Ausbildungsberufe
ausgebildet werden, um die besonderen Verhältnisse dieser Personengruppen zu berücksichtigen (
BBiG
).
Behinderte Menschen können eine individuelle Förderung nach §§ 112
ff.
SGB III
sowie auch institutionelle Förderung nach § 73
SGB III
zur beruflichen Eingliederung durch die
Bundesagentur für Arbeit
sowie nach §§ 35
ff.
SGB IX
erhalten.