Bewerbung
Arbeitgeber, die die
Neubesetzung
einer Stelle planen, sind nach § 81
SGB IX
verpflichtet,
-
zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem
schwerbehinderten
Bewerber besetzt werden kann,
-
frühzeitig mit der
Agentur für Arbeit
Kontakt aufzunehmen, um geeignete schwerbehinderte Bewerber zu finden,
-
der
Schwerbehindertenvertretung
sämtliche Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen von schwerbehinderten Bewerbern unmittelbar nach deren Eingang vorzulegen - eine Vorauswahl durch den Arbeitgeber ist dabei nicht zulässig.
Erfüllt ein Arbeitgeber seine
Beschäftigungspflicht
nicht und lehnt einen schwerbehinderten Bewerber gegen das Einverständnis der Schwerbehindertenvertretung ab, so muss er seine Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem
Betriebsrat
beziehungsweise dem
Personalrat
und dem betroffenen Bewerber erörtern. Danach teilt der Arbeitgeber seine Entscheidung den Beteiligten mit.
Wird ein schwerbehinderter Bewerber behinderungsbedingt benachteiligt, so ensteht ihm zwar kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch ein Entschädigungsanspruch.