Als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen gilt im Schwerbehindertenrecht der Grad der Behinderung ( GdB ). Der GdB besagt jedoch nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.
Feststellung des
GdB
Die
Feststellung
des
GdB
erfolgt durch das
Versorgungsamt
. Es prüft nach entsprechendem Antrag die vorliegenden Unterlagen, fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen bei den behandelnden Ärzten an und erlässt dann einen Feststellungsbescheid. Beträgt der
GdB
50 und mehr, liegt eine
Schwerbehinderung
vor. Das Versorgungsamt stellt dann einen entsprechenden
Schwerbehindertenausweis
aus.
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP)
Der
GdB
wird nach bundesweit einheitlichen Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) bemessen. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen wird als
GdB
in Zehnergraden je nach Schwere von 20 bis 100 wiedergegeben. Im Bescheid wird dann bei Anerkennung der Behinderung der
GdB
angegeben.
Seit dem 01.01.2009 ersetzen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) als verfassungskonforme Rechtsgrundlage. Einige Nummern in den AHP entfallen nun, die meisten Nummern behalten aber auch nach Inkrafttreten der Verordnung Gültigkeit.
Gesamt-
GdB
Einzelne Erkrankungen werden nicht addiert, sondern in ihrer Gesamtheit als Gesamt-
GdB
bewertet. Zum Beispiel führt Erkrankung A zu einem
GdB
von 50, Erkrankung B zu einem
GdB
von 30. Insgesamt wird aber kein
GdB
von 80, sondern beispielsweise einer von 60 festgestellt.