Blindheit
Die gesetzliche Definition von
Sehschädigung
(Oberbegriff für Blindheit und
Sehbehinderung
) erfolgt in Deutschland nach den Bestimmungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft mit Bezug auf die Messung der Fernsehschärfe.
Als
blind
gilt, wer auf dem besseren Auge ein Sehvermögen von unter 1/50 (weniger als zwei Prozent) besitzt. Auch, wer noch über einen Sehrest verfügt und beispielweise Lichtschein wahrnimmt, kann demnach als "blind" eingestuft sein.
Die Voraussetzungen für Blindheit sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge
-
nicht mehr als 1/35 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist,
oder
-
nicht mehr als 1/20 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist,
oder
-
nicht mehr als 1/10 beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist,
oder
-
mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe beträgt, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist.
Angeborene Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung sind seltene, aber schwerwiegende Behinderungsformen, die oft mit weiteren Schädigungen verbunden sind.
Nach dem deutschen Sozialrecht ist der Grad der
Sehschädigung
folgendermaßen festgelegt:
-
Personen mit einem
Sehvermögen von zwei Prozent oder weniger
gelten als
blind
. Auch wer noch über einen Sehrest verfügt und zum Beispiel Lichtschein wahrnimmt, kann als „blind“ eingestuft sein.
-
Personen mit einem
Sehvermögen von zwei bis fünf Prozent
gelten als
hochgradig sehbehindert.
Die Betroffenen können blinden Menschen gleichgestellt werden.
-
Personen mit einem
Sehvermögen von fünf bis 30 Prozent
gelten als
sehbehindert
.
So gelten beispielsweise auch Personen, die sich in Ausbildung und Beruf wie blinde Menschen verhalten und auf entsprechende Blindentechniken angewiesen sind, als blind, auch wenn sie noch über ein gewisses Restsehvermögen verfügen.
In der Augenheilkunde und im Sozialrecht gilt gemäß obiger Definition derjenige als blind, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder dessen Sehschärfe auf weniger als zwei Prozent des normalen Sehvermögens herabgesetzt ist.
Eine vorliegende Blindheit ist eine
Schwerbehinderung
und wird mit dem
Merkzeichen
"Bl" in den
Schwerbehindertenausweis
eingetragen.
Blindheit und Beruf
Es gibt einen gravierenden Unterschied zwischen von Geburt an blinden
bzw.
früh erblindeten Menschen und späterblindeten Menschen. Von Geburt an blinde Menschen stellen sich von Beginn an auf das fehlende Sehvermögen ein. Sie erlernen die Blindenschrift, trainieren Orientierung und
Mobilität
und werden im Umgang mit speziellen Blindenhilfsmitteln geschult.
Für späterblindete Menschen ist der Verlust der Sehkraft ein tief greifender Einschnitt in die gewohnten Lebensbezüge. Mit zunehmendem Alter fällt es schwerer, die Blindenschrift zu erlernen und die Mobilität zu erhalten.
In Bezug auf die berufliche Teilhabe blinder Menschen bedingt das fehlende Sehvermögen eine starke Abhängigkeit von der Hilfe anderer. Wie bei kaum einer anderen Behinderung sind viele Tätigkeiten von vornherein ausgeschlossen.
Häufig finden blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen geeignete Arbeitsplätze im Büro- und Verwaltungsbereich.
Technische Arbeitshilfen am Arbeitsplatz
Es gibt eine Vielzahl von
technischen Arbeitshilfen
, die blinde Mitarbeiter am Arbeitsplatz einsetzen können:
-
Braillezeilen (ermöglichen Zugang zu elektronischen Daten und ihrer Verarbeitung),
-
Scanner (lesen gedruckte Texte ein),
-
Brailledrucker (drucken in Blindenschrift aus),
-
Akustische Signale (ersetzen optische Signale),
-
Spracheingabe und Sprachausgabe.
Persönliche Assistenz
Trotz der zahlreichen Blindenhilfsmittel kann auf persönliche Hilfe nicht verzichtet werden. Bei einigen Tätigkeiten ist eine
Arbeitsassistenz
unentbehrlich, zum Beispiel in Form einer Vorlesekraft. Auch bei optimaler Arbeitsplatzgestaltung müssen zumeist zusätzliche Hilfen angeboten werden.
Berufliche Rehabilitationseinrichtungen
Spezielle
Rehabilitationseinrichtungen
(
Berufsbildungswerke
und
Berufsförderungswerke
) für blinde und sehbehinderte Menschen bieten
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
(beispielsweise
Blindentechnische Grundausbildung
),
Berufsausbildungen
und
Umschulungen
zur beruflichen
Weiterbildung
an.
Die
Rehabilitationsträger
und die
Integrationsämter
mit ihren
Technischen Beratungsdiensten
und die
Integrationsfachdienste
arbeiten eng mit diesen Einrichtungen zusammen. Hier können neue Techniken erprobt und ihre Anwendung trainiert werden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation führen auch in neue Tätigkeitsfelder ein.