Die Bewilligung hängt von folgenden Grundvoraussetzungen ab:
-
Der Mitarbeiter muss zum Personenkreis der
besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
gehören (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (
SGB IX
) § 72 Absatz 1 Nummer 1a-d und § 75 Absatz 2)
-
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer erhält das tarifliche
bzw.
ortsübliche Arbeitsentgelt und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
-
Trotz der Minderleistung
bzw.
der Notwendigkeit besonderer Betreuung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen vor.
-
Es sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den schwerbehinderten Arbeitnehmer zum Beispiel durch
behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
oder berufliche Weiterbildung zu befähigen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
-
Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei sind unter anderem die Höhe der Belastung, die Größe des Betriebes, die Erfüllung der
Beschäftigungspflicht
nach
SGB IX
, ferner die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers und Möglichkeiten der Lohnanpassung zu berücksichtigen.
Finanzielle Leistungen für personelle Unterstützung und für den Ausgleich der Minderleistung können auch parallel erbracht werden.
(me)