Arbeitsassistenz
Die
Arbeitsassistenz
ist Teil des Konzeptes der persönlichen Assistenz bei den Verrichtungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Gesellschaft. Sie bietet einem Arbeitnehmer mit
Behinderung
die notwendige Hilfestellung zur Verrichtung seiner beruflichen Tätigkeit.
Ein
schwerbehinderter
Arbeitnehmer mit erheblichem Unterstützungsbedarf kann sich an seinem Arbeitsplatz durch eine Assistenzkraft unterstützen lassen, wenn weder die
behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
, noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Assistenz ausreichen, um die Ausführung der Arbeit zu ermöglichen.
Die Assistenzkraft hilft bei (dauerhaften und regelmäßigen) Arbeiten, die der schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht selbst ausführen kann, wobei sie lediglich Hilfsarbeiten übernimmt. Die Aufgaben, die den Beruf des schwerbehinderten Mitarbeiters ausmachen, müssen durch ihn selbst ausgeführt werden können.
Auftrag für Arbeitsassistenz
Auftraggeber der verschiedenen Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist der behinderte Mensch selbst (insofern wird die Arbeitsassistenz auch dem Selbstbestimmungsrecht sowie dem
Wunsch- und Wahlrecht
gerecht (§ 9
SGB IX
)).
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer stellt entweder die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen mit der Arbeitsassistenz (Auftragsmodell).
Assistenzleistungen können sein: ein Fahrdienst zur Arbeit oder Hilfsdienste während der Arbeit.
Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz
Einen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz gibt es seit Oktober 2000. Sie hat sich seitdem zu einem wichtigen Bestandteil des Behindertenrechts entwickelt, der die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung beim Zugang zum
Allgemeinen Arbeitsmarkt
verbessert sowie Selbstbestimmung und Teilhabe in Arbeit, Aus- und Weiterbildung fördert.
Der Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz gilt gegenüber allen Rehabilitationsträgern, die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbringen (§ 33
SGB IX
), sowie gegenüber den
Integrationsämtern
im Rahmen der
Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben
(§ 102
SGB IX
).
Finanzierung der Arbeitsassistenz
Die Arbeitsassistenz wird schwerbehinderten Arbeitnehmern in Form einer
Geldleistung
gewährt. Oft stellen die Integrationsämter diese als
Persönliches Budget
zur Verfügung (§ 17 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis 3
SGB IX
).
Die Leistungshöhe bemisst sich dabei anhand des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Arbeitsassistenz. Voraussetzung ist, dass das Arbeitseinkommen und die Kosten der Arbeitsassistenz in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
In der Praxis werden Leistungen zur Arbeitsassistenz auch zusammen mit Leistungen an Arbeitgeber zur Abdeckung
außergewöhnlicher Belastungen
erbracht (§ 27
SchwbAV
); dies ermöglicht flexible Formen der Arbeitsassistenz, vor allem bei zeitlich zum Teil nicht genau vorher bestimmbarem Assistenzbedarf am Arbeitsplatz.
Die
Rehabilitationsträger
können Arbeitsassistenz bis zu drei Jahren finanzieren, wenn nur so ein Arbeitsplatz aufgenommen beziehungsweise erlangt werden kann.