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Behinderung

Menschen gelten nach § 2 Abs. 1 SGB IX als behindert , wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend (das heißt länger als sechs Monate) von dem altersentsprechenden Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht , wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Begriffsbestimmung ist angelehnt an die Vorschläge der Weltgesundheitsorganisation ( WHO ). Dabei steht das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen im Vordergrund und nicht mehr wirkliche oder vermeintliche Defizite.

Das SGB IX unterscheidet drei anspruchsberechtigte Personengruppen:


Das SGB IX besteht aus zwei Teilen.

Stand: November 2013

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