Menschen gelten nach § 2
Abs.
1
SGB IX
als
behindert
, wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend (das heißt länger als sechs Monate) von dem altersentsprechenden Zustand abweichen und daher ihre
Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von
Behinderung bedroht
, wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Begriffsbestimmung ist angelehnt an die Vorschläge der Weltgesundheitsorganisation (
WHO
). Dabei steht das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen im Vordergrund und nicht mehr wirkliche oder vermeintliche Defizite.
Das
SGB IX
unterscheidet drei anspruchsberechtigte Personengruppen:
-
behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen,
-
schwerbehinderte
Menschen und
-
behinderte Menschen, die den schwerbehinderten Menschen
gleichgestellt
sind.
Das
SGB IX
besteht aus zwei Teilen.
Stand: November 2013