Betriebliches Eingliederungsmanagement (
BEM
)
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (
BEM
) ist ein Instrument nach
§ 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX - Prävention
- zur möglichst frühzeitigen Beendigung von längerfristiger
Arbeitsunfähigkeit
und zur Sicherung des Arbeitsplatzes.
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, so muss der Arbeitgeber nach Zustimmung des Betroffenen klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und wie erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Diese Verpflichtung besteht auch für nichtbehinderte Beschäftigte. Hierbei hat der Arbeitgeber den
Betriebsrat
bzw.
Personalrat
, die
Schwerbehindertenvertretun
g (bei
schwerbehinderten
oder ihnen
gleichgestellten
Mitarbeitern) sowie - soweit erforderlich - den
Betriebsarzt
einzubeziehen.
Kommen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
Leistungen zur Teilhabe
in Betracht, zieht der Arbeitgeber die örtlichen
Gemeinsamen Servicestellen
der
Rehabilitationsträger
bzw.
bei Anspruch auf
Begleitende Hilfen im Arbeitsleben
das
Integrationsamt
hinzu.