Außergewöhnliche Belastungen
Wenn Arbeitnehmer aufgrund ihrer Behinderung weniger leisten können, entsteht Arbeitgebern unter Umständen ein höherer personeller und/oder finanzieller Aufwand. Für den Ausgleich dieser so genannten "Außergewöhnlichen Belastungen" kann der Arbeitgeber Leistungen für
Personelle Unterstützung
und/oder wegen
Minderleistung*
beantragen. Zuvor allerdings müssen alle anderen Hilfsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein (siehe unten).
Rechtliche Grundlagen für den Ausgleich Außergewöhnlicher Belastungen
Das Sozialgesetzbuch IX (
SGB IX
) und die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (
SchwbAV
) sehen vor, dass das Integrationsamt dem Arbeitgeber im Rahmen der
Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
Zuschüsse aus der
Ausgleichsabgabe
zur (teilweisen) Abdeckung dieser "Außergewöhnlichen Belastungen" bewilligen kann
(§ 102 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 e Sozialgesetzbuch IX
und
§ 27 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung)
.
Formen Außergewöhnlicher Belastungen
Man unterscheidet vor allem zwei verschiedene Formen der "Außergewöhnlichen Belastungen":
-
Personelle Unterstützung
: Hier entstehen außergewöhnliche Aufwendungen aufgrund zusätzlicher Personalkosten anderer Beschäftigter oder Betreuer, die Unterstützungsleistungen für den schwerbehinderten Mitarbeiter bei der Arbeitstätigkeit leisten. (Beispiele: Die Vorlesekraft für blinde Mitarbeiter; der betriebliche Ansprechpartner für gehörlose oder psychisch kranke Mitarbeiter; die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung oder behinderungsbedingte längere
bzw.
wiederholte Unterweisungen am Arbeitsplatz).
-
Minderleistung
: Hier erfolgt ein Minderleistungsausgleich* in Form der anteiligen Lohnkosten für schwerbehinderte Mitarbeiter, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb zurückbleibt.
*Der nicht mehr zeitgemäße Begriff "Minderleistungszuschuss" wird künftig durch den Begriff "Beschäftigungssicherungszuschuss" (BSZ) ersetzt, Stand: 12/2015.
Voraussetzungen für den Ausgleich Außergewöhnlicher Belastungen
Es gelten folgende Voraussetzungen für den Ausgleich "Außergewöhnlicher Belastungen" in Form eines Zuschusses durch das
Integrationsamt
an den Arbeitgeber:
-
Der schwerbehinderte Mitarbeiter muss zu dem im
SGB IX
genannten besonders betroffenen Personenkreis gehören
(§ 72 Absatz 1 Nummer 1 a-d Sozialgesetzbuch IX
und
§ 75 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX
).
-
Der schwerbehinderte Mitarbeiter erhält das tarifliche
bzw.
ortsübliche
Arbeitsentgelt
und ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
-
Trotz der Notwendigkeit besonderer Betreuung
bzw.
der Minderleistung am Arbeitsplatz liegt noch ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung des schwerbehinderten Mitarbeiters vor.
-
Es wurden alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den schwerbehinderten Mitarbeiter
z. B.
durch
behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
,
berufliche Weiterbildung
, Umsetzung, Arbeitsorganisation, Einsatz
technischer Arbeitshilfen
, Training oder anderes mehr zu befähigen, ohne fremde Hilfe zu arbeiten und/oder eine seinem Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.
-
Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, die außergewöhnlichen Belastungen selbst zu tragen. Dabei sind
u. a.
die Aufwendungshöhe, die Betriebsgröße, die Erfüllung der
Beschäftigungspflicht
nach
SGB IX
und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des schwerbehinderten Mitarbeiters und Möglichkeiten zur Lohnanpassung zu berücksichtigen.
-
Leistungen zur Abgeltung der Personellen Unterstützung und der Minderleistung können auch gleichzeitig gewährt werden.
Die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (
BIH
) sowie entsprechende landesrechtliche Vorschriften (Ministerialerlasse, Verwaltungsrichtlinien) regeln die Details zu den gewährten Zuschüssen und zur Zuschusshöhe.