Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur innerbetrieblichen Interessenvertretung der Belegschaft. Er hat
Mitbestimmungs-
und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes und kann mit dem Arbeitgeber in den genannten Angelegenheiten Abmachungen treffen, sogenannte
Betriebsvereinbarungen
.
Der Betriebsrat wird alle vier Jahre von der Belegschaft gewählt, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines Betriebsrats findet sich im Betriebsverfassungsgesetz (
BetrVG
). Seine Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Informationsrechte sind hier und in anderen Gesetzen festgeschrieben (zum Beispiel
SGB IX
Teil 2, Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG).
Aufgaben des Betriebsrats
Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es, darüber zu wachen, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Der Betriebsrat hat die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, Anregungen aus der Belegschaft zu prüfen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
Des Weiteren hat er darauf zu achten, dass alle Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit
gleich behandelt
werden. Insbesondere soll er dafür sorgen, dass jede unterschiedliche Behandlung aufgrund der Abstammung, Religion, Nationalität, Behinderung, politischen Einstellung sowie des Geschlechts oder der sexuellen Identität unterbleibt.
Im öffentlichen Dienst erfüllen die
Personalräte
vergleichbare Aufgaben.
Weitere Aufgaben des Betriebsrats:
-
die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
-
Beschäftigungsförderung und -sicherung im Betrieb,
-
die Förderung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes
und des betrieblichen Umweltschutzes,
-
die Förderung der
Teilhabe
schwerbehinderter
Menschen und anderer besonders schutzbedürftiger Personen und Hinwirkung auf die
Wahl der Schwerbehindertenvertretung
,
-
die Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer,
-
die Förderung der Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie Initiativen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
Der Betriebsrat und die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Gemäß § 93
SGB IX
hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass die Arbeitgeberpflichten nach
SGB IX
erfüllt werden, so die
Beschäftigungspflicht
(§§ 71, 72
SGB IX
), das berufliche Fortkommen und die
behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung (§§ 81, 84
SGB IX
).
Bei der Prüfung von Vermittlungsvorschlägen der
Agentur für Arbeit
und vorliegenden Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber zu beteiligen (§ 81 Absatz 1
SGB IX
). Unterlässt der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob ein freier Arbeitsplatz mit bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, kommt dies einem Gesetzesverstoß gleich, der den Betriebsrat dazu berechtigt, der beabsichtigten Einstellung eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers die Zustimmung zu verweigern (
ArbG
Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2006 - 22 BV 856/05
).
Mitwirkung bei Integrationsvereinbarungen
Betriebsrat, Arbeitgeber,
Arbeitgeberbeauftragter
und die
Schwerbehindertenvertretung
sollen zum Wohl der schwerbehinderten Mitarbeiter eng zusammenzuarbeiten (§ 99
SGB IX
). Der Betriebsrat ist neben der Schwerbehindertenvertretung Vertragspartner des Arbeitgebers bei der
Integrationsvereinbarung
(§ 83
SGB IX
). Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, kann der Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung vom Arbeitgeber verlangen.
Anhörung bei Kündigungen
Vor jeder
Kündigung
muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm dabei die Gründe für die Kündigung darlegen. Ohne diese Anhörung ist eine ausgesprochene Kündigung unwirksam (§ 102 Absatz 1
BetrVG
). Der Betriebsrat kann in bestimmten Fällen einer ordentlichen Kündigung widersprechen (§ 102 Absatz 3
BetrVG
).
Das
Integrationsamt
hat vor einer Entscheidung im
Kündigungsschutzverfahren
für schwerbehinderte Mitarbeiter eine Stellungnahme des Betriebsrats einzuholen (§ 87 Absatz 2
SGB IX
).
Entscheidungen des Betriebsrats
Der Betriebsrat trifft seine Entscheidung grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse beratend teilzunehmen (§ 95 Absatz 4
SGB IX
). Werden nach Meinung der Schwerbehindertenvertretung wichtige Interessen der schwerbehinderten Menschen durch einen Betriebsratsbeschluss gefährdet, kann sie die Aussetzung des Beschlusses für die Dauer einer Woche beantragen (§ 95 Absatz 4 Satz 2
SGB IX
).
Einigungsstelle
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat die Bildung einer Einigungsstelle vor, deren Spruch im Zweifelsfall entscheidet (§ 76
BetrVG
). Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden.
Da im Abstimmungsverfahren die Stimme des Vorsitzenden entscheidend sein kann, ist die Auswahl seiner Person von besonderer Bedeutung. Beide Seiten müssen sich auf die Person des Vorsitzenden einigen. Sollte dies nicht gelingen, entscheidet das Arbeitsgericht darüber.