Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (
AGG
)
Seit dem 18. August 2006 ist das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (
AGG
)
in Kraft. Es setzt vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht um.
Ziel des Gesetzes ist es, Diskriminierungen, die wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung
, des Alters oder der sexuellen Identität erfolgen, zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1
AGG
).
Das
AGG
regelt die Ansprüche und Rechtsfolgen bei Diskriminierungen sowohl für das Arbeitsleben als auch für das Zivilrecht.
Regelungen für das Arbeitsrecht:
Arbeitgeber müssen bei Stellenausschreibungen und während des
Bewerbungsprozesses
das
Benachteiligungsverbot
beachten. Aber auch bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen. Sie können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich bei den Arbeitgebern über Benachteiligungen beschweren. Dafür muss in allen Betrieben eine entsprechende Beschwerdestelle eingerichtet werden, über deren Existenz alle Beschäftigten informiert sein müssen.
Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass Diskriminierungen unterbleiben. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, gegen Mitarbeiter vorzugehen, die andere Kollegen diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer Versetzung über eine
Abmahnung
bis hin zur
Kündigung
.
Regelungen für das Zivilrecht:
Der Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erstreckt sich im Zivilrecht auf Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen. Massengeschäfte werden ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Konditionen und in einer Vielzahl von Fällen abgeschlossen. Dazu zählen alltägliche Dinge wie Einkaufen oder Essen gehen.
Der gesetzliche Schutz greift auch bei privatrechtlichen Versicherungen, die nach dem 22.12.2007 neu abgeschlossen wurden. Wurden Versicherungsverträge aber nach Einführung des
AGG
(18.08.2006) geändert, kann die Änderung unter Umständen gegen das
AGG
verstoßen. Bei Verstößen gegen das
AGG
können Benachteiligte Entschädigung und Schadensersatz verlangen.
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wurde gemäß § 25 Absatz 1
AGG
die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eingerichtet; die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) berät von Diskriminierung Betroffene, forscht zu Ursachen von Ungleichbehandlungen und verbreitet den Gedanken der Gleichbehandlung.
Kontakt:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Alexanderstraße 1
10178 Berlin
Telefon: 030 18555-1865
Telefax: 030 185554-1865
E-Mail:
poststelle@ati-alliance.net
Internet:
http://www.antidiskriminierungsstelle.de