Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung
gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich wäre. Die Höhe der Zuschüsse beträgt bis zu 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr, bei schwerbehinderten Menschen (
GdB
von mindestens 50) bis zu 80 Prozent. In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuschuss auch bis zur vollen Höhe der Ausbildungsvergütung gezahlt werden.
Der Zuschuss kann für die gesamte Zeit der Ausbildung gewährt werden. Bei der Übernahme von schwerbehinderten Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann für die Dauer von einem Jahr ein
Eingliederungszuschuss
in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelts
erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung die oben genannten Zuschüsse gezahlt wurden.
Zuständige Stelle
Bezüglich der Ausbildungsvergütung ist nach § 6 Absatz 1
SGB IX
der zuständige
Rehabilitationsträger
anzusprechen. Sofern die
Bundesagentur für Arbeit
der zuständige Rehabilitationsträger ist, ist für Leistungen an Arbeitgeber diejenige
Agentur für Arbeit
zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt. Der Zuschuss muss durch den Arbeitgeber beantragt werden. Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Förderung und zahlt den Zuschuss an den Arbeitgeber aus.