Arbeitsentgelt
Schwerbehinderte
Arbeitnehmer müssen genauso entlohnt werden wie alle anderen Arbeitnehmer. Erhält ein schwerbehinderter Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung eine
Rente
oder eine vergleichbare Leistung, so darf diese nicht auf das Arbeitsentgelt angerechnet oder bei der Bemessung des Arbeitsentgeltes berücksichtigt werden (§ 123
SGB IX
).
Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer nicht mehr erbringen, so hat er laut
SGB IX
keinen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung. § 81 Absatz 4
SGB IX
verpflichtet jedoch den Arbeitgeber, den schwerbehinderten Arbeitnehmer so zu fördern, dass er seine eingeschränkte Arbeitskraft bei einer entsprechenden Tätigkeit noch einsetzen kann.
Erkrankt der Arbeitnehmer infolge seiner Schwerbehinderung und wird vorübergehend
arbeitsunfähig
, so muss wie bei einem nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer
Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit - längstens für die Dauer von sechs Wochen - geleistet werden.