Allgemeiner Arbeitsmarkt
Es ist ein vorrangiges politisches Ziel, dass
schwerbehinderte
Menschen die Möglichkeit erhalten, in regulären Beschäftigungsverhältnissen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt
zu arbeiten (das heißt zu gleichen Arbeitsbedingungen und zu gleichem Lohn wie die KollegInnen).
Das gilt auch für solche schwerbehinderte Menschen, die im Arbeits- und Berufsleben
besonders betroffen
sind, etwa diejenigen, die zur Ausübung einer Beschäftigung aufgrund ihrer
Behinderung
einer besonderen Hilfskraft bedürfen, deren Beschäftigung infolge der Behinderung für den Arbeitgeber mit
außergewöhnlichen Belastungen
verbunden ist oder die infolge ihrer Behinderung nur eine wesentlich geminderte Arbeitsleistung erbringen können.
Vom allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt ist der besondere (zweite) Arbeitsmarkt zu unterscheiden. Zu diesem gehören beispielsweise Beschäftigungen in
Werkstätten für behinderte Menschen (
WfbM
)
oder Beschäftigungen im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM).
Ist eine Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt trotz aller personellen, technischen sowie finanziellen Hilfen aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich, kommt eine Teilhabe am Arbeitsleben in einer
WfbM
in Betracht.
Es ist aber ebenfalls Aufgabe der
WfbM
, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch übergangsfördernde und arbeitsbegleitende Maßnahmen anzustreben.