Arbeitsplatz
Der Arbeitsplatz ist jener Bereich im Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, in dem ein abhängig Beschäftigter seine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Tätigkeiten erbringt (vergleiche § 73
SGB IX
).
Als Arbeitsplatz wird landläufig der Ort bezeichnet, an dem ein Arbeitnehmer in einer sozialversicherungspflichtigen (auch geringfügig beschäftigten) Tätigkeit beschäftigt ist. Die selbstständige Beschäftigung oder ein
Praktikum
hingegen werden im Allgemeinen nicht als Arbeitsplatz bezeichnet.
Im
Schwerbehindertenrecht
hat der Begriff des Arbeitsplatzes in verschiedenen Zusammenhängen besondere Bedeutung:
-
Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist ausschlaggebend für den Umfang der
Beschäftigungspflicht
des Arbeitgebers (§ 71
SGB IX
).
-
Besetzung freier Arbeitsplätze: Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob diese mit - insbesondere bei der
Agentur für Arbeit
als Arbeit suchend oder arbeitslos gemeldeten -
schwerbehinderten
Menschen besetzt werden können (§ 81
SGB IX
).
-
Behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes: Für die
Teilhabe
des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist es entscheidend, dass er auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt wird - siehe unter
Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
.