Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit
Ganz allgemein ist Arbeitsschutz der den Arbeitnehmern gewährte Schutz vor arbeitsbedingten Gefährdungen.
Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Er muss unter anderem Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Geräte, Anlagen
usw.
so einrichten und unterhalten sowie den gesamten Betrieb so organisieren, dass Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Er muss Maßnahmen durchführen, die Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit führen.
Verpflichtende Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz sind zahlreiche staatliche Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger. (Ein vollständiges und aktuelles Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes enthält der
Unfallverhütungsbericht Arbeit
, den die Bundesregierung jährlich über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über
Arbeitsunfälle
und
Berufskrankheiten
in Deutschland herausgibt.)
Der Arbeitsschutz betrifft folgende Bereiche:
-
Arbeitsstätten einschließlich Betriebshygiene,
-
Arbeitsmittel, Geräte und technische Anlagen,
-
Gefahrstoffe,
-
Arbeitszeitregelungen,
-
Arbeitsverträge - Schutz bestimmter Personengruppen,
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Arbeitsschutzorganisation im Betrieb,
-
Arbeitsmedizinische Vorsorge,
-
Lastenhandhabung,
-
biologische Arbeitsstoffe.
Betriebsschutz, Arbeitsvertragsschutz, Arbeitszeitschutz
Der
Betriebs- oder Gefahrenschutz
dient in erster Linie dem Schutz von Gesundheit, Körper und Leben der Arbeitnehmer. Geregelt werden hier Fragen der Sicherheitstechnik (zum Beispiel Maschinenschutz),
Arbeitsmedizin
(arbeitsmedizinische Vorsorge, Arbeitshygiene, sicherer Einsatz von Gefahrstoffen), Arbeitswissenschaft (beispielsweise
Ergonomie
- menschengerechte Gestaltung der Arbeitsmittel), Arbeitsorganisation (Regelung der Arbeitsabläufe). Spezifische Regelungen sind unter anderem im
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
und in der
Arbeitsstättenverordnung (
ArbStättV
)
festgelegt.
Der
Arbeitsvertragsschutz
findet sich in einer Reihe von Regelungen, zum Beispiel in der
Gewerbeordnung (GewO)
, im
Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG)
und im
Heimarbeitsgesetz (HAG)
. Der Gesetzgeber hat unter anderem folgende Arbeitnehmergruppen besonders geschützt: werdende Mütter durch das
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
, Jugendliche durch das
Jugendarbeitsschutzgesetz (
JArbSchG
)
und schwerbehinderte Menschen durch das
Schwerbehindertenrecht (Teil 2
SGB IX
)
.
Der
Arbeitszeitschutz
ist vor allem durch das
Arbeitszeitgesetz (
ArbZG
)
geregelt, für bestimmte Personengruppen auch im Rahmen des Arbeitsvertragsschutzes. Der Schutz der
Arbeitszeit
dient der Erhaltung der Arbeitskraft und der Verhinderung von gesundheitlichen Schäden durch übermäßige Belastung der Arbeitskraft. Geregelt sind beispielsweise die Höchstdauer der Arbeitszeit, die zeitliche Lage der Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Sonn- und Feiertagsarbeit.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Kern des betrieblichen Arbeitsschutzes sind weiterhin die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der
Berufsgenossenschaften
als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung
. Arbeitnehmer sind bei einem solchen Träger gegen
Arbeitsunfälle
und
Berufskrankheiten
versichert. Bei den meisten Beschäftigten sind dafür die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Die Unternehmen sind Mitglieder der Berufsgenossenschaften. Die Technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften wachen gemeinsam mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder darüber, dass alle Vorschriften des Arbeitsschutzes beachtet und alle bestehenden Schutzvorrichtungen angewendet werden.
Der Sammelbegriff der
Arbeitssicherheit
umfasst alle tatsächlichen Maßnahmen und rechtlichen Vorschriften, die der
Prävention
dienen, zum Beispiel der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Rechtliche Grundlagen der Arbeitssicherheit sind unter anderem das
Arbeitsschutzgesetz (
ArbSchG
)
und das
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
.
Die
Schwerbehindertenvertretung
ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch für Fragen der Arbeitssicherheit von
schwerbehinderten
Arbeitnehmern zuständig. Sie hat das Recht, an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses, der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgeschrieben ist, beratend teilzunehmen (§ 95 Absatz 4
SGB IX
).