Außerordentliche Kündigung
Abweichend vom Normalfall vom Regelfall der
ordentlichen Kündigung
kann ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden, wenn ein
wichtiger Grund
dafür vorliegt.
Wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 626
BGB
), wird eine außerordentliche Kündigung laut Gesetz als wichtiger Kündigungsgrund anerkannt.
Für die außerordentliche Kündigung gelten grundsätzlich keine Kündigungsfristen, auch keine Mindestkündigungsfrist nach § 86
SGB IX
. Daher wird sie auch als fristlose Kündigung bezeichnet.
Das Arbeitsverhältnis endet im Allgemeinen sofort mit der Bekanntgabe der Kündigung. Abweichend davon kann der Arbeitgeber aber erklären, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer so genannten sozialen Auslauffrist enden soll. Diese kann der gesetzlichen, tariflichen oder vereinbarten Kündigungsfrist entsprechen.
Der Arbeitgeber muss bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines
schwerbehinderten
Mitarbeiters den Antrag auf
Zustimmung
an das
Integrationsamt
innerhalb von zwei Wochen stellen.
Die Frist beginnt sobald der Arbeitgeber die Umstände kennt, die ihn zur außerordentlichen Kündigung berechtigen (§ 91 Absatz 2
SGB IX
).
Das Integrationsamt sollte der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zustimmen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht mit der
Behinderung
im Zusammenhang steht.
Nach § 626 Absatz 2
BGB
muss der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen.
Diese Frist wird durch § 91 Absatz 5
SGB IX
"verlängert", sodass der Arbeitgeber auch nach Ablauf dieser zwei Wochen noch außerordentlich kündigen kann, wenn er unverzüglich nach Eingang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung ausspricht.