Arbeitsförderung
In der Bundesrepublik Deutschland sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Durch die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts (Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III
), Kernstück der staatlichen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, sollen deshalb nach § 1 Absatz 1
SGB III
die Erwerbschancen Arbeitsloser verbessert und der Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt erleichtert werden. Die
Bundesagentur für Arbeit
in Nürnberg, mit den ihr nachgeordneten Regionaldirektionen und
Agenturen für Arbeit
, setzt das
SGB III
in die Praxis um (§ 367
ff.
SGB III
).
Der Leistungskatalog der Arbeitsförderung ist in § 3
SGB III
abschließend beschrieben. Die dafür erforderlichen Mittel werden entsprechend der §§ 340
ff.
SGB III
durch Beiträge finanziert. Die Leistungen der Arbeitsförderung werden durch Leistungen nach anderen Gesetzen, Richtlinien und Arbeitsmarktprogrammen ergänzt. Die Leistungen der Arbeitsförderung richten sich vor allem an Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Besonderheiten der Ausbildungsförderung behinderter Menschen
Das
SGB IX
in Verbindung mit
SGB III
regelt die
Teilhabe
behinderter Menschen am Arbeitsleben. Der Status der
Schwerbehinderung
ist dabei nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer
Behinderung
oder zur Sicherung des Eingliederungserfolgs auf besondere behinderungsspezifische Leistungen angewiesen sind, haben einen Rechtsanspruch auf besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 117 Absatz 1
SGB III
).
Dies kann beispielsweise eine berufliche Bildungsmaßnahme in einem
Berufsbildungswerk
oder
Berufsförderungswerk
sein oder die Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer anerkannten
Werkstatt für behinderte Menschen
. Auch behinderte Menschen, die keiner besonderen behinderungsspezifischen Leistungen bedürfen, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten (allgemeine Leistungen gemäß § 115
SGB III
).
Stand: April 2012