Die ordentliche Kündigung (§ 85 SGB IX ) und außerordentliche Kündigung (§§ 85, 91 SGB IX ) eines schwerbehinderterten oder gleichgestellten Mitarbeiters bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes . Eine Kündigung, die ohne die Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochen wurde, ist nichtig. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen (§ 86 SGB IX ).
Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber beim Integrationsamt, das für den Sitz seines Betriebes zuständig ist (§ 87 SGB IX ).
Vor seiner Entscheidung hört das Integrationsamt an:
Die Entscheidung des Integrationsamts wird dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugestellt. Hat das Integrationsamt seine Zustimmung erteilt, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Zustimmung aussprechen (§ 88 Absatz 3
SGB IX
).
Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen liegen nach § 90 Absatz 1
SGB IX
vor, wenn